Allgemeine Geschäftsbedingungen der Procermo GmbH, Feuerfeste Produkte

1. AUSSCHLIESSLICHKEIT

Für alle Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich unsere im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die Bedingungen unserer Auftragsbestätigung maßgeblich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, dass wir im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS

Unsere Angebote sind als Ganzes freibleibend und bis zum Vertragsschluss unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Bestätigung, die wir innerhalb von 1 Woche nach Eingang Ihrer Bestellung zusenden, oder durch Lieferung der Ware, zustande. Eine Beschaffenheit, Leistungs- oder Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn wir derartige Angaben ausdrücklich schriftlich als Zusicherung bezeichnen. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese innerhalb der handelsüblichen Toleranz liegen, hierfür ein triftiger Grund vorliegt und dem Auftraggeber zumutbar ist. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmenge berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen des Vertrages. Für von uns zu erbringende Montageleistungen gelten ergänzend zu diesen Vereinbarungen die beigefügten Montagebedingungen.

3. SCHUTZRECHT

Falls vom Käufer Konstruktionszeichnungen, Ausschreibungen oder sonstige Unterlagen zur Angebotsausarbeitung bzw. Auftragsabwicklung zur Verfügung gestellt werden, haftet er gegenüber uns dafür, dass durch die Benutzung dieser Unterlagen keine Rechte Dritter verletzt werden.

4. LIEFERZEIT

Gegenüber Unternehmern erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtverfügbarkeit nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes (nach Bestellung des Käufers bestellen wir bei unserem Lieferanten). In diesem Fall werden wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und gegebenenfalls eine bereits erhaltene Gegenleistung erstatten. Sofern keine Lieferdaten, sondern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt sie mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor restloser Klarstellung des Auftrages und der Ausführungseinzelheiten bzw. -zeichnungen. Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand gebracht wird bzw. bei von uns nicht zu vertretender Verhinderung des Versandes im Werk lieferbereit oder zur Abnahme bereit steht. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Mengen und Liefertermine rechtzeitig für jeden Abruf schriftlich zu vereinbaren. Bei Exportaufträgen erfolgt die Bereitstellung erst nach Bekanntgabe des endgültigen Verschiffungstermines. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum innerhalb dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus irgendeinem Rechtsverhältnis im Verzuge ist, und zwar unbeschadet unserer sich aus dem Verzug des Käufers ergebenden sonstigen Rechte. Rechte wegen verzögerter oder ausgebliebener Lieferung kann der Käufer gegen uns erst geltend machen, wenn er uns eine angemessene Frist, die mindestens sieben Arbeitstage betragen muss, zur Erfüllung gesetzt hat. Nach Ablauf der Frist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Haben wir bereits Teilleistungen bewirkt, so kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert, die auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Bruch oder Fehlproduktion, Feuer, Wasserschäden, Eingriff von hoher Hand bei uns oder unseren Zulieferanten, nicht erfüllte Lieferungen von Rohstoff- und Zubehörlieferanten, staatliche Verbote und Transportschäden, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten, Etwaige Ersatzansprüche richten sich nach Maßgabe des § 11.

5. ABNAHME

Ware, die vor dem Versand abgenommen ist, gilt als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert. Abnahmebereit gemeldete Ware ist unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Meldung, abzunehmen. Hierauf weisen wir den Käufer mit der Meldung nochmals hin. Bei Nichtabnahme oder Verzicht auf die Abnahme gilt die Ware als mangelfrei abgenommen. Das Recht des Käufers, Ansprüche wegen nicht erkennbarer Mängel geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt, sofern der Käufer die Mängel unverzüglich nach deren Auftreten anzeigt. Für Untersuchungen der Merkmale des Liefergegenstandes gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, die deutschen Normen (DIN); soweit solche nicht bestehen, die den aktuellen technischen Standards entsprechende, hilfsweise die von uns üblicherweise angewandte Prüfmethode. Bleiben zum Versand fertige Waren aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, über den vereinbarten Lieferzeitpunkt hinaus zur Verfügung des Käufers liegen, so kann die Ware als geliefert berechnet und Zahlung verlangt werden. Die Ware lagert dann auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Unsere Pflicht zur sorgfältigen Lagerhaltung wird hierdurch nicht eingeschränkt. Ebenso wird hierdurch nicht unser Recht berührt, die Übernahme zu verlangen. Unbeschadet unserer gesetzlichen Ansprüche im Falle des Annahmeverzuges können wir einen pauschalierten Schadensersatz von 10 % des Nettokaufpreises verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auch einen weitergehenden Schaden können wir geltend machen.

6. VERSAND- UND GEFAHRENÜBERGANG

Der Versand erfolgt unfrei ab Lieferwerk oder ab einem unserer Auslieferungslager in unserer Wahl bzw. bei anderen Materialien ab Lieferwerk oder Lager. Vorfrachtkosten bei Lieferung ab Lager werden zusätzlich berechnet. Diese basieren auf den Frachtsätzen des RKT. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch bei franko- oder frachtfreier Lieferung, gegen Frachtvorlage. Die Bereitstellung ist dem Käufer anzuzeigen. Bei Lieferungen in das (nichtdeutsche) übrige EU-Gebiet ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Ware die Gelangensbestätigung an den Verkäufer zurückzusenden und zwar vorab als Telefaxkopie und das Original auf dem Postweg. Bei Nichtvorlage der Gelangensbestätigung innerhalb von 14 Tagen ab Wareneingang beim Käufer ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz in Höhe der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu verlangen.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftiger- Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Wenn die Kaufpreisforderung in laufende Rechnung eingestellt wird, besteht der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiter verarbeitet, umgebildet, oder mit einer anderen Sache verbunden, setzt sich unser Vorbehaltseigentum an der hergestellten Sache fort. Wir erwerben Miteigentum an dem Endprodukt, zu dem Anteil, der sich aus dem Wertverhältnis der Vorbehaltsware zum Endprodukt ergibt. Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Gegenstände nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Die Veräußerung ist jedoch nicht mehr zulässig, sobald und solange sich der Käufer uns gegenüber im Rückstand mit Zahlungs- oder anderen Vertragsverpflichtungen befindet. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ausgeschlossen. Einwirkungen von dritter Seite, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich anzuzeigen. Zur Sicherung unserer gesamten Forderungen tritt der Käufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihm wegen der von uns gelieferten bzw. nach den vorstehenden Bedingungen in unserem Miteigentum befindlichen Waren gegen Dritte entstehen, mögen sie aus Veräußerungen oder sonstigen Rechtsgründen beruhen, mit allen Nebenrechten im Voraus an uns ab. Der Käufer ist zur treuhänderischen Verarbeitung, Abwicklung der Geschäfte und Einziehung solcher Forderungen auf jederzeitigen Widerruf ermächtigt. Diese Ermächtigung erlischt, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder bei Verletzung der in § 7 geregelten Pflichten. Für diesen Fall behalten wir uns vor, die Abnehmer des Käufers von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer hat uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen. Falls der Wert uns gegebener Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 30 v.H. übersteigt, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Verletzung der in § 7 geregelten Pflichten (z.B. unsachgemäße Behandlung der gelieferten Ware, unberechtigte Weiterveräußerung etc.) oder im Fall des Zahlungsverzuges, sind wir – neben sonstigen Rechten – bei erklärten Rücktritt vom Vertrag, berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen. Wir sind berechtigt, die zurückgenommen Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf unsere Forderung zu verwerten.

8. BERECHNUNG

Es gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Für den Fall, dass sich der Preis bis zum Zeitpunkt der Lieferung etwa infolge der Änderung des Marktpreises oder Preiserhöhungen unserer Lieferanten erhöhen sollte, gilt der erhöhte Preis. Soweit dieser mehr als 20 % über dem vereinbarten Preis liegen sollte, ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung, die unverzüglich nach Mitteilung des geänderten Preises bei uns eingehen muss, vom Vertrag zurücktreten. Die MwSt. ist in den Preisen nicht enthalten und wird zu dem bei der Erfüllung der Leistungen jeweils gültigen Satz gesondert berechnet. Bei nachträglichen Änderungen des Auftrages, der Zeichnungen, der in den Preisen enthaltenen Roh- und Hilfsstoffen, der Löhne, der Frachten, anderer Nebenkosten oder Verschiebung vereinbarter Termine kann, sofern kein endgültiger Preis vereinbart ist, Anpassung des Vertrages verlangt werden. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Die Preise verstehen sich einschließlich Sack- bzw. Kartonverpackung. Die Gestellung von Paletten als Ladehilfsmittel und Schrumpffolie wird gesondert berechnet, ebenso Exportverpackung und Signierung. Wir behalten uns ferner besondere Berechnung vor, falls die gewünschte Signierung oder die Ausfertigung der Versandunterlagen das normale Maß übersteigt. Bei Fertigbauteilen ist der Käufer verpflichtet, die aus fabrikationstechnischen Gründen – insbesondere wegen Bruchgefahr – mehr angefertigten Teile zu übernehmen und zu bezahlen, und zwar bis zu 5 % der bestellten Stückzahl je Position, jedoch mehr als 5 %, wenn es sich um schwierige Formstücke oder um weniger als 100 Stücke je Position handelt. Die zur Herstellung der Fertigbauteile benötigten Formen bleiben unser Eigentum auch wenn der Käufer einen Teil der Kosten für die Anfertigung der Formen bezahlt hat. Hat der Käufer einen Teil der Formkosten bezahlt, so werden die Formen 5 Jahre, gerechnet vom Tage der letzten Lieferung ab, aufbewahrt.

 

 

9. FÄLLIGKEIT

Unsere Materialrechnungen sind zahlbar 14 Tage in bar ohne Abzug, jeweils nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Für die Berechnung und Bezahlung aller von uns gelieferten Materialien sind, bis zum Beweis des Gegenteils durch den Käufer, die von uns festgestellten Gewichte und Stückzahlen entscheidend. Montage- und Frachtrechnungen sind sofort ohne jeden Abzug zu bezahlen. Eine Aufrechnung ist nur mit solchen Forderungen zulässig, die unbestritten, oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wechsel und Schecks werden nur ausnahmsweise auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarungen erfüllungshalber in Zahlung genommen. Gutschriften für Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit des Kaufpreises. Die Gutschrift erfolgt mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert der Ware frei verfügen können. Diskontspesen und Einlösungsgebühren für Schecks gehen zu Lasten des Käufers.

10. ZAHLUNGSVERZUG

Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag bei uns bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig eingegangen ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und Nebenkosten sind wir nicht zu weiteren Leistungen, auch aus laufenden Verträgen, verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder treten beim Käufer Umstände ein, welche seine Kreditwürdigkeit vermindern, beispielsweise, er seine Zahlung einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden, so sind wir berechtigt, für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen, unter Fortfall des Zahlungszieles, Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. In diesen Fällen sind auch alle Forderungen aus von uns bereits erfolgten Lieferungen mit sofortiger Wirkung fällig und zahlbar. Bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder dessen rechtsgrundloser Zahlungsverweigerung sind wir, neben den gesetzlichen Rechten berechtigt, Rückgabe der Ware zu verlangen ohne vom Vertrag zurücktreten, wobei die Kosten des Rücktransportes vom Käufer zu tragen sind.

11. MÄNGEL UND HAFTUNG

Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung sofort bei Erhalt auf Transportschäden und Fehlmengen zu untersuchen; dabei festgestellte Beanstandungen müssen vom Transportunternehmer bestätigt werden. Sonstige Mängel (hierzu zählt auch das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit) sowie Mengenabweichungen und Fehllieferungen sind, soweit sie erkennbar sind, binnen einer Woche nach Warenempfang mit genauer Angabe der Mängel und der Herstellungschiffre schriftlich zu rügen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen binnen einer Woche nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Werden die genannten Rügefristen versäumt, sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Ist eine Qualitätskontrolle vereinbart, so findet diese im Herstellerwerk bzw. in einem zu vereinbarenden Fachinstitut statt. Jede Partei trägt die ihr entstehenden Kosten selbst. Mängel einzelner Proben im Rahmen der vereinbarten bzw. innerhalb der Toleranz liegenden Fehlergrenze berechtigen den Käufer nicht zu einer Mängelrüge. Eine Qualitätskontrolle mit einem positiven Ergebnis, an der teilzunehmen einem Vertreter des Käufers Gelegenheit gegeben wurde, schließt spätere Rügen hinsichtlich der geprüften Merkmale der Ware aus. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr an Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht soweit §§ 438 Absatz 1 Nr. 2, 479 Absatz 1, 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreiben. Ebenso gilt dies nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels unsererseits, und bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Während der Gewährleistungsfrist berechtigt gerügte Mängel beseitigen wir nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Der Käufer hat uns Gelegenheit zur Nacherfüllung in angemessener Frist zu gewähren. Anderenfalls werden wir von der Sachmängelgewährleistungspflicht frei. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag zu. Daneben besteht kein Anspruch auf Schadensersatz infolge des Mangels. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch bei vertraglichen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind oder der Ausschluss gesetzlich, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz unzulässig ist. Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Ansprüchen des Käufers aus der Verletzung unserer Kardinalpflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit. Bei Schäden, die nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen, haften wir im Fall der einfachen Fahrlässigkeit nur für unmittelbaren vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Im Fall eines Schadens infolge eines von uns zu vertretenden Verzuges ist der Käufer berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt je volle Woche des Verzugs 1 %, insgesamt höchstens jedoch 20 % vom Kaufpreis. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Arglist oder Vorsatz unsererseits tritt Verjährung nach den jeweiligen gesetzlichen Regeln ein. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Garantien übernehmen wir nicht, es sei denn eine solche ist von uns ausdrücklich schriftlich erteilt worden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Sollten wir nicht in der Lage sein, festgestellte Mängel in angemessener Art durch Nachbesserung beheben zu können, oder ist eine Behebung technisch nicht möglich, so können wir, unbeschadet der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurücktreten.

12. RÜCKNAHME NICHT VERWENDETER MATERIALIEN

Nicht benötigte Materialien können grundsätzlich nur nach vorheriger Vereinbarung und in Abstimmung mit uns zurückgegeben werden. Voraussetzung ist einwandfreie Beschaffenheit (vor Ablauf der angegebenen Haltbarkeit) der Ware und unbeschädigte Verpackung. Zurückgenommen werden nur volle Verpackungseinheiten und Mengen von mindestens 5 % der Gesamtlieferung. Die Rücklieferung hat frachtfrei zu erfolgen. Es werden 85 % des berechneten Nettowarenwertes vergütet. Die Rücklieferung hat an unser Werk oder ein Auslieferungslager in Abstimmung mit uns und nach unserer Wahl zu erfolgen. Angebrochene Packungen sowie Mengen bis zu 5 % der Gesamtlieferung werden nicht zurückgenommen.

13. NICHTABNAHME / RÜCKABWICKLUNG

Wird die von uns bereitgestellte Ware nicht abgenommen oder der Vertrag mit unserer schriftlichen Zustimmung storniert, sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis, 15 % der Netto-Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu fordern, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Einen deutlich höheren Schadensersatz können wir fordern, soweit dieser nachgewiesen wird. Bei Sonderanfertigungen ist eine Rückabwicklung nach § 13 ausgeschlossen.

14. ALLGEMEINES

Erfüllungsort für Lieferung ist Castrop-Rauxel oder ein Auslieferungslager. Erfüllungsort für Zahlung ist Castrop-Rauxel. Soweit unsere Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird für alle Ansprüche als Gerichtsstand Castrop-Rauxel vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, auch bei dem für den Geschäftssitz des Käufers zuständigen Gericht Klage zu erheben. Für alle Verträge mit uns gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausgenommen ist jedoch das UN-Kaufrechtsabkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

Procermo Feuerfeste Produkte GmbH,

Castrop-Rauxel 1.7.2016